Satzung

Stand 21.03.2015

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: 1. Tanzclub der Lessingstadt Kamenz e.V. (TCK) und hat seinen Sitz in Kamenz. Er wurde am 11.10.2005 gegründet. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kamenz eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:

a) Den Tanzsport zu pflegen und seinen ideellen Charakter zu wahren,
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund und in den überregionalen Tanzsportverbänden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, nur Aufwandsentschädigungen für angefallene Kosten. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. 1. Der Verein führt als Mitglieder:

    I. Ordentliche Mitglieder

    a ) aktive

    b) passive

    Die passive Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden und wird zum folgenden Kalendervierteljahr wirksam und gilt maximal 2 Jahre, dann erfolgt eine Überprüfung der Passivitätsgründe durch den Vorstand. c) stille Mitgliedschaft (zahlendes Mitglied ohne Beteiligung am Vereinsleben z.B. ständige Sponsoren, sind dann Ehrengäste bei Veranstaltungen)

    II. Jugendliche unter 18 Jahren sind außerordentliche Mitglieder.

    III. Mitglieder auf Zeit. Personen, die an Einführungs- und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen möchten, können Mitglieder auf Zeit werden. Die Dauer der Mitgliedschaft auf Zeit wird vom Vorstand festgelegt.

    Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter I a) und b).
  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  4. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bereits gezahlte Mitgliedbeiträge und Sonderzahlungen werden nicht zurückerstattet.
  5. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod
b) bei Beitragsrückständen von über drei Monaten, trotz zweifacher erfolgloser Mahnung (Beitragsrückstände werden gerichtlich erwirkt)
c) durch Ausschluss, der durch den Vorstand beschlossen werden kann. Der Vorstand wird verpflichtet, die Mitgliederversammlung hierzu anzuhören bei:
grober, schuldhafter Verletzung der Vereinsinteressen,
unehrenhaftem Verhalten. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Beifügung der Begründung schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme schriftlich oder in einer mündlichen Aussprache vor dem Vorstand zu geben. Hierbei kann das Mitglied die Unterstützung anderer Mitglieder zur Hilfe nehmen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Jugendversammlung.

§ 6 Mitglieder-Versammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres statt.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen, oder auch 14 Tage vorher auf elektronischem Wege. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu erstatten und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder, ausgenommen Jugendwartin bzw. Jugendwart, vorzunehmen.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder. Außerordentlichen Mitgliedersammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Ordentlichen.
  6. Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit ein stellvertretender Vorsitzender leitet die Versammlung.
  7. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
  9. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    - dem Vorsitzenden
    - dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem Schatzmeister
    - dem Schriftführer
    - dem Jugendwart
    Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, mit Ausnahme des Jugendwartes, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Eine Wiederwahl ist möglich.
    Sollte die Jugendversammlung keinen Jugendwart wählen können, kann dieser vom Vorstand berufen werden.
  2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende und der erste Stellvertreter. Beide können einzeln den Verein nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen.

§ 8 Die Jugend-Versammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins.
  2. Jugendversammlungen finden statt, wenn das im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist, oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 Prozent der außerordentlichen Mitglieder des Vereins.
  3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet, ein Mitglied des Vorstandes muss anwesend sein.
  4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung (nach § 7 Abs. 8) den Jugendwart, der ordentliches Mitglied des Vereins sein muss, und einen Jugend-Ausschuss, der aus je zwei weiblichen und männlichen außerordentlichen Mitgliedern besteht und unter Leitung des Jugendwartes tagt.
  5. Der Jugend-Ausschuss nimmt die Vereinswünsche der außerordentlichen Mitglieder entgegen und unterstützt den Vorstand bei der Führung der Jugendabteilung des Vereins.
  6. Der Jugendwart ist ständiger Vertreter des Vereins in der Jugend-Versammlung der übergeordneten Verbände, denen der Club angehört.

§ 9 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, eine Kaution, Mitgliedsbeiträge und Gebühren für besondere Leistungen. Außerdem sind von den aktiven Mitgliedern Arbeitsstunden zu leisten, die ersatzweise geldlich abgegolten werden können. Freiwillige Teilnahme an Projekten befreit von den Pflichtarbeitsstunden. Die Höhe der Beiträge und Gebühren, sowie die Anzahl der Arbeitsstunden und deren geldliche Ersatzleistung werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Pflichtarbeitsstunden von Partnern sind übertragbar. Ausgleichszahlungen sollten die Ausnahme darstellen und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  2. Mitglieder, die länger als 3 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und zur Ausübung des Stimmrechts.
  3. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst den entstehenden Kosten eingezogen werden.
  4. Soziale Härten und berufliche Gegebenheiten (z.B. Schichtarbeit) sind zu berücksichtigen. Es erfolgt eine jährliche Überprüfung der Umstände.

§ 10 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten der nächsten Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Auflösungsbestimmungen

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 12 Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Kamenz.
Diese Vereinssatzung ist auf der Gründungsversammlung am 11.10.2005 angenommen worden und tritt bei Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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